4 Der EDSB eröffnete diese Empfehlung der Gesellschaft A (Grossvermieterin), sowie Vermieter- und Mieter-Interessenverbänden und einer Privatperson durch eingeschriebene Sendung. Ferner stellte er sie dem Schweizerischen Verband der Einwohner- und Fremdenkontrollchefs, 8022 Zürich, den kantonalen Datenschutzbeauftragten und denjenigen Privatpersonen, welche sich in dieser Sache mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten in Verbindung gesetzt haben, zu. Weiter wurde diese Empfehlung im Bundesblatt vom 22. November 1994 (BBl 1994 V 412 ff.) publiziert.