Gemäss Ziffer 2 sind folgende Angaben nur zu erheben, wenn dem Vermieter eine gesetzliche Pflicht obliegt, sie einer Behörde zu melden. Diese Angaben sind nur bei denjenigen Personen zu erheben, über die der betreffenden Behörde Meldung gemacht werden muss (also z. B. der einziehende Mieter und seine Familie): - Konfession - Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung oder Scheidung - Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung, bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - Heimatort, Abstammung - Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses Laut Ziffer 3 sind folgende Angaben nur unter besonderen Voraussetzungen