{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42A--_1995-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003911.pdf?ID=150003911", "Checksum": "a53481169600f8dea44b6562867c3d9d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "81c7d11bf018c5760f23368ec12e312d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r\n\n 8\nEmpfehlung ausdrücklich abgelehnt haben, oder an sämtliche Vermieter,\nderen Formulare bei der Ausarbeitung der Empfehlung von ihm überprüft\nwurden.\nGenerell-abstrakte Verhaltensnormen mit verbindlichem Charakter\nkönnen nun aber einzig auf dem Wege der Gesetzgebung statuiert werden.\nEine richterliche Instanz hat nur dann die Kompetenz zum Erlass von\ngenerell-abstrakten Normen, wenn der Gesetzgeber ihr eine solche Befugnis\nausdrücklich verleiht, wie dies z. B. in Art. 15 des Bundesgesetzes vom 11. April\n1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in bezug auf das\nBundesgericht erfolgt ist. Eine Legiferierungskompetenz der EDSK ist indessen\nweder in Art. 29 Abs. 4 noch in Art. 33 DSG vorgesehen.\nWeder nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 29 DSG noch aufgrund der\nMaterialien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der EDSK im Bereich\ndes Privatrechtes die Kompetenz einräumen wollte, generell-abstrakte\nEmpfehlungen des EDSB gestützt auf Art. 29 Abs. 4 DSG verbindlich zu\nerklären. Bezüglich des nach Art. 29 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG\nergehenden Entscheides der EDSK hielt die Botschaft (S. 480) fest, dass es\nsich um einen rechtsverbindlichen Entscheid handle, welcher festlegt, ob\ndie entsprechende Bearbeitung zulässig ist. Es ist ausdrücklich von einer\n«Verfügung» der EDSK die Rede (S. 480).\nd. Aus alledem lässt sich der Schluss ziehen, dass zwar allenfalls der EDSB\nbefugt ist, Empfehlungen generell-abstrakter Art zu erlassen, z. B. im\ntechnischen und organisatorischen Bereich in Form von Handbüchern\n(Art. 8 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über\nden Datenschutz [VDSG], SR 235.11; vgl. Bründler, a. a. O., N. 13); ein\nWeiterzug an die EDSK kommt jedoch nur in Frage, wenn ein bestimmter\nEmpfehlungsadressat (oder allenfalls auch mehrere) eine im Rahmen der\nKontrolltätigkeit des EDSB an ihn bzw. sie ergangene Empfehlung nicht\nbefolgt/befolgen oder ablehnt/ablehnen.\n3. Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund der Akten, dass der EDSB vorgängig\ndes Erlasses der Empfehlung vom 21. November 1994 zuerst Hearings,\nanschliessend eine schriftliche Vernehmlassung durchgeführt und anlässlich\nder Ausarbeitung seiner Empfehlung 89 aleatorisch zusammengekommene\nFormulare von Vermietern überprüft hat. Nur in Einzelfällen hatte er\nmit dem betreffenden Vermieter im Verlauf des Verfahrens Kontakt. Die\nEmpfehlung wurde in der Folge den eingangs (A.) erwähnten Adressaten\neröffnet. Ausdrücklich abgelehnt haben sie die dort (B.) aufgeführten Personen\nund Interessenverbände, die sich mit Ausnahme der Grossvermieterin A mit\ndem Kreis der Direktadressaten nicht decken.\nDamit die Weiterziehung nach Art. 29 Abs. 4 DSG zulässig ist, müssen nach\ndem oben gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\n- Es muss sich beim Empfehlungsadressaten um einen Vermieter handeln;\n- seine Datenbearbeitung muss geeignet sein, die Persönlichkeitsrechte einer\ngrösseren Anzahl Personen zu verletzen, was jedenfalls bei Grossvermietern\nwie der Gesellschaft A zutrifft;\n- der EDSB muss das Formular des betreffenden Vermieters untersucht, diesem\nbei seinen Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bründler, a. a. O.,\nN. 11 zu Art. 29) und ihm die Empfehlung eröffnet haben;\n\n9\n- der betreffende Vermieter muss die Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt\nhaben.\nDiese vier Voraussetzungen sind nur bei der Weiterbeziehungsbeklagten Nr. 2,\nder Grossvermieterin A vollständig erfüllt.\nAuf das Hauptbegehren des EDSB, zu entscheiden, dass die Bearbeitung von\nPersonendaten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen nur\nim in der Empfehlung vom 21. November 1994 umschriebenen Umfang und\nunter den dort präzisierten Voraussetzungen zulässig ist, kann demnach nicht\neingetreten werden.\n4. In bezug auf die Eventualbegehren des EDSB gemäss Schreiben vom\n12. September 1995 ist zu bemerken, dass die zweite Variante (sämtliche\nVermieter, deren Formulare überprüft wurden) von vornherein ebenfalls\nnicht in Betracht fällt, da die betreffenden Vermieter, soweit sie nicht selber\nEinsprache erhoben haben, sich in keiner Weise als Partei konstituiert haben\nund die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 4 DSG ihnen gegenüber nicht erfüllt\nsind.\nEntsprechend der ersten Variante wurden diejenigen natürlichen und\njuristischen Personen, die die Empfehlung ausdrücklich abgelehnt haben (vgl.\noben B.), formell als Beklagte in das vorliegende Weiterziehungsverfahren\neinbezogen. Indessen erfüllt wie erwähnt nach der Aktenlage einzig die\nWeiterbeziehungsbeklagte Nr. 2 die soeben (E. 3) dargelegten Voraussetzungen.\nBei den übrigen Beklagten fehlen einzelne oder mehrere Kriterien. Die am\nVernehmlassungsverfahren beteiligten Interessenverbände sind nicht selbst\nVermieter, und ob es sich bei den ablehnenden Einzelpersonen um grössere\nVermieter handelt, hat der EDSB ebensowenig geprüft wie das von ihnen\nkonkret verwendete Frageformular.\n(...)\nAuf das Eventualbegehren des EDSB ist deshalb nur in bezug auf die\nWeiterziehungsbeklagte Nr. 2 einzutreten.\nSoweit die Weiterziehung sich gegen weitere Adressaten oder unbestimmte\nVermieter richtet, wird darauf ebenfalls nicht eingetreten.\n[4] BBl 1994 V 412 ff.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.42A - Zwischenentscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 15.\nDezember 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}