{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42A--_1995-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003911.pdf?ID=150003911", "Checksum": "a53481169600f8dea44b6562867c3d9d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "81c7d11bf018c5760f23368ec12e312d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r\n\n 7\nIm Kommentar zum DSG (Kommentar zum Schweizerischen\nDatenschutzgesetz, Basel 1995, hiernach: Kommentar DSG, Rolf Bründler,\nN. 3 zu Art. 29) wird der Begriff «Systemfehler» als zusammenfassende\nBezeichnung für die Eignung der Verletzung einer grösseren Anzahl Personen\nin ihrer Persönlichkeit verwendet.\nDeschenaux/Steinauer (Henri Deschenaux / Paul-Henri Steinauer, Personnes\nphysiques et tutelle, 3. Aufl., Bern 1995, N. 744a), sprechen unter Hinweis\nauf die Materialien (FF 1988 II 485 N° 221.5 ad art. 24 al. 2) von «défauts\ninhérents à la conception même du système» und geben als Beispiel eine\nDatenschutzvorschriften verletzende Kundenkartei einer Unternehmung von\nregionaler oder nationaler Grösse.\nNach J. T. Peter (James Thomas Peter, Das Datenschutzgesetz im Privatbereich,\nZürich 1994, S. 280) handelt es sich bei den «Systemfehlern» um Fehler\nvon Informationssystemen der elektronischen Datenverarbeitung, die z. B.\nden Grundsatz der zwecklimitierten Datenbearbeitung oder denjenigen\nder Datensicherheit verletzen. Eine Verletzung des Grundsatzes der\nzwecklimitierten Datenerhebung liegt laut diesem Autor bereits dann vor,\nwenn Personen auf Daten Zugriff haben, die mit dem von ihnen verfolgten\nZweck nichts zu tun haben. Aus diesen Ausführungen ist zu folgern, dass\nder genannte Autor den EDSB nicht als befugt erachtet, aufgrund von Art. 29\nAbs. 1 Bst. a DSG Empfehlungen zu erlassen, die die inhaltliche Zulässigkeit der\nDatenerhebung betreffen. Er hält dafür, dass in solchen Fällen nur der Weg\nder Zivilklage offenstehe (a. a. O., S. 286 ff.).\ncc. Entgegen dieser Auffassung Peters ist davon auszugehen, dass die\nEmpfehlungsbefugnis des EDSB nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG weiter zu\ninterpretieren und nicht bloss auf Fehler von Informationssystemen der\nelektronischen Datenverarbeitung (EDV) zu beschränken ist, mit anderen\nWorten dass von einem «Systemfehler» im Sinne der genannten Bestimmung\nauch dann zu sprechen ist, wenn das System der Bearbeitung von Daten\ninhaltlich rechtswidrig, d. h. die Bearbeitung als solche so angelegt ist, dass\nsie geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu\nverletzen.\nc. Die Empfehlung des EDSB vom 21. November 1994 wurde tags darauf\nim BBl veröffentlicht und den vom EDSB in Zusammenhang mit den\nDatenerhebungen auf Anmeldeformularen für Mietinteressenten vor Erlass\nder Empfehlung konsultierten Personen und Interessenverbänden direkt\nzugestellt. Nach seinen Darlegungen im Schreiben vom 12. September\n1995 richtet sich die Empfehlung an alle Personen, welche in der Schweiz\nvermieten, und weist damit generellen und abstrakten Charakter auf.\nInsbesondere beziehe sie sich nicht auf einen konkreten Sachverhalt, wie\ndies bei Verfügungen, selbst wenn sie sich an einen grösseren Personenkreis\nrichten (Allgemeinverfügung) der Fall sei. Die gewählte Formulierung sollte\nes nach Auffassung des EDSB ermöglichen, generell festzustellen, welche\nBearbeitungsmethoden gegen das DSG verstossen, was auch dem Zweck von\nArt. 29 Abs. 1 Bst. a DSG besser entspreche. Demgemäss befürwortet er einen\nEntscheid der EDSK über die Empfehlung in genereller Form, der sich an\nalle Vermieter und allenfalls auch an die Mieter richtet und gemäss Art. 11a,\nArt. 30a und Art. 36 VwVG zu publizieren wäre. Eventualiter beantragt\ner einen Entscheid, der sich an sämtliche Vermieter richtet, welche die\n\n"}