{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42A--_1995-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003911.pdf?ID=150003911", "Checksum": "a53481169600f8dea44b6562867c3d9d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "81c7d11bf018c5760f23368ec12e312d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r\n\nArt. 29 Abs. 4 DSG setzt dem EDSB keine Frist, innert welcher er der EDSK eine\nnicht befolgte oder abgelehnte Empfehlung vorzulegen hätte. Demgemäss ist\ndie am 1. Februar 1995 erklärte Weiterziehung rechtzeitig erfolgt. Auch sind\nkeine weiteren Formalien für die Weiterziehung vorgesehen.\n\nII. Zulässigkeit der Weiterziehung\n\n1. Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der\nWeiterziehung bildet Art. 29 DSG, der die Kompetenzen des EDSB bezüglich\nAbklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich regelt. Abs. 1\nermächtigt den EDSB zur näheren Abklärung eines Sachverhalts von sich\naus oder auf Meldung Dritter hin, wenn:\na. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren\nAnzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);\nb. Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11);\nc. Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 6).\nAbs. 2 ermächtigt ihn, dabei Akten herauszuverlangen, Auskünfte\neinzuholen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Das\nZeugnisverweigerungsrecht nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gilt\nsinngemäss.\nGemäss Abs. 3 kann der EDSB aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das\nBearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.\n\n6\nAbs. 4 sieht vor, dass der EDSB im Falle der Nichtbefolgung oder Ablehnung\neiner von ihm erlassenen Empfehlung die Angelegenheit der EDSK zum\nEntscheid vorlegen kann. Diesfalls amtet die EDSK als erstinstanzliche\nSchiedskommission gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG.\n2. Nachfolgend ist zu untersuchen, inwieweit hier eine solche Empfehlung\nvorliegt, über die die EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG zu entscheiden hat:\na. Der EDSB stützt seine Befugnisse zum Erlass seiner Empfehlung auf Art. 29\nAbs. 1 Bst. a und Abs. 3 DSG und leitet sein Klagerecht aus Art. 29 Abs. 4 DSG\nab.\nAus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber bezüglich des\nDatenschutzes im Privatrechtsbereich die Möglichkeit von zwei Arten von\nEmpfehlungen erwogen hat, solche, die im Rahmen der Beratungstätigkeit\ndes EDSB abgegeben werden (Zweckmässigkeitsempfehlungen), und solche,\ndie im Kontrollbereich erfolgen und welch letztere (bei Feststellung einer\nRechtsverletzung) der EDSK vorgelegt werden können. Bezüglich der ersteren\nwurde schliesslich auf eine Erwähnung im Gesetz verzichtet, um eine\ndoppeldeutige Verwendung des Begriffs «Empfehlungen» zu vermeiden\n(vgl. Protokoll der ständerätlichen Kommission vom 18. Oktober 1991,\nS. 84 ff., Votum Rhinow und daran anschliessende Diskussion, S. 86 f.). Für\ndie Vorlage an die EDSK fallen nach den dort geäusserten Meinungen somit\nnur Empfehlungen gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a-c (heutige Fassung) DSG in\nBetracht.\nb. Wichtig für den Gesetzgeber war, dass solche Empfehlungen nicht im Falle\neiner einzelnen strittigen Bearbeitung, sondern nur bei Systemfehlern zu\nergehen haben (Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG).\naa. Nach Ansicht des EDSB handelt es sich bei seiner Empfehlung vom\n21. November 1994 um eine solche nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG, weil die\nin den Anmeldeformularen für Mietinteressenten gestellten Fragen geeignet\nseien, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen.\nDer EDSB setzt sich hierbei aber nicht mit der Frage auseinander, inwiefern\nseine Empfehlung der Behebung von «Systemfehlern», wie der Gesetzgeber\ndies in Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG ausdrücklich verlangt, dient.\nbb. In der bundesrätlichen Botschaft vom 23. März 1988 (BBl 1988 II 479)\nwurde festgehalten, dass mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Behebung\nvon «Fehlern bei der Konzeption eines Informationssystems..., die sich mit\nden Mitteln des Zivilprozesses nicht mehr angemessen beheben lassen»,\nanvisiert werde. Der Begriff «Systemfehler» war im bundesrätlichen Entwurf\nnoch nicht enthalten, sondern wurde anscheinend erst im Rahmen der\nparlamentarischen Differenzbereinigung aufgenommen (vgl. Protokolle der\nständerätlichen Kommission vom 5. Juli 1991, S. 56 ff. und vom 18. Oktober\n1991, S. 80 ff.). Eine nähere Definition dieses Begriffes findet sich nicht. In der\nständerätlichen Kommission wurde ausgeführt, dass es sich um einen terminus\ntechnicus (Fachbegriff) handle, der die Materie eingrenze. Weiter wurde\nfestgehalten, dass man keinen «Datenschutzpolizisten» wünsche (a. a. O., Voten\ndes Präsidenten, S. 80/83).\n\n"}