{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42A--_1995-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003911.pdf?ID=150003911", "Checksum": "a53481169600f8dea44b6562867c3d9d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 15.12.1995 JAAC 62.42A \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "81c7d11bf018c5760f23368ec12e312d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 15.12.1995 JAAC 62.42A \r\n\n 3\n- Heimatort, Abstammung\n- Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Dauer des\nArbeitsverhältnisses\n- Angaben, die der detaillierten, systematischen Abklärung der finanziellen\nVerhältnisse des Mietinteressenten dienen\n- Musikinstrumente\n- unregelmässige Arbeitszeiten\n- benutzte Fahrzeuge, Fahrzeugmarke, Kontrollschildnummer, Wert des\nFahrzeugs\n- Anzahl Wohnungswechsel in den letzten Jahren\n- Grund des Wohnungswechsels\n- Anzahl Zimmer und Mietpreis der bisherigen Wohnung\n- Nutzung der bisherigen Wohnung\n- Verwendungszweck der neuen Wohnung\n- voraussichtliche Mietdauer\n- Anforderungen, welche an die Wohnung gestellt werden\n- Bestehen einer Invalidität (grundsätzlich nur bei Vermietung von\nInvalidenwohnungen)\nNach Ziffer 4 sind folgende Angaben in keinem Fall zu erheben:\n- Besteht ein Zwang zum Abschluss des Mietvertrags aufgrund der Situation\nauf dem Wohnungsmarkt oder einer persönlichen Notlage?\n- Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses der Wohnung\n- Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder anderer Personen bei einer\nMieterschutzorganisation\n- Interesse am Abschluss eines Koppelungsgeschäfts, namentlich eines\nVersicherungsvertrags mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung\n- Bestehen chronischer Krankheiten\n- nur punktuelle Angaben zur finanziellen Situation des Mietinteressenten,\ndie über das grundsätzlich Zulässige hinausgehen, aber dennoch kein\nvollständiges Bild der finanziellen Situation des Mietinteressenten\nergeben (z. B. Fragen nach Abzahlungs- und Leasingverträgen oder nach\nLohnzessionen)\nGemäss Ziffer 5 sind Referenzen nur bei den vom Mietinteressenten selbst\nangegebenen Personen einzuholen und von der Referenzperson grundsätzlich\nnur die vom Mietinteressenten gemachten Angaben bestätigen zu lassen.\nIst die Erhebung weiterer Angaben erforderlich, so ist der Mietinteressent\ndarüber vorher zu informieren.\nZiffer 6 schliesslich empfiehlt für Wartelisten, die sich nicht auf ein konkretes\nWohnobjekt beziehen, grundsätzlich, wenn keine besonderen Gründe weitere\nAngaben erfordern, nur Name, Vorname und Adresse des Interessenten zu\nerheben.\n\n4\nDer EDSB eröffnete diese Empfehlung der Gesellschaft A (Grossvermieterin),\nsowie Vermieter- und Mieter-Interessenverbänden und einer Privatperson\ndurch eingeschriebene Sendung.\nFerner stellte er sie dem Schweizerischen Verband der Einwohner- und\nFremdenkontrollchefs, 8022 Zürich, den kantonalen Datenschutzbeauftragten\nund denjenigen Privatpersonen, welche sich in dieser Sache mit dem\nEidgenössischen Datenschutzbeauftragten in Verbindung gesetzt haben, zu.\nWeiter wurde diese Empfehlung im Bundesblatt vom 22. November 1994 (BBl\n1994 V 412 ff.) publiziert.\nB. Im Anschluss hieran haben sich nebst fünf Privatpersonen verschiedene\nGesellschaften (darunter die Grossvermieterin A) und Interessenverbände zu\ndieser Empfehlung in einem negativen Sinne geäussert und diese zum Teil\nausdrücklich abgelehnt.\nC. Mit Eingabe vom 1. Februar 1995 zog der EDSB seine Empfehlung an die\nEidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) weiter. Er beantragte dieser,\nzu entscheiden, dass die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang\nmit dem Abschluss von Mietverträgen nur im in der Empfehlung vom\n21. November 1994 umschriebenen Umfang und unter den dort präzisierten\nVoraussetzungen zulässig sei.\nIn der Begründung weist er darauf hin, dass er im Vorfeld des Erlasses der\nEmpfehlung Hearings und ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt\nund die dort vorgebrachten Einwände, soweit stichhaltige Argumente für\nden Bedarf nach Erhebung bestimmter Angaben vorgebracht wurden,\nberücksichtigt habe. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit für\nden vorliegenden Entscheid von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden\nErwägungen näher eingegangen.\nD. Mit Schreiben vom 11. August 1995 unterbreitete die EDSK dem EDSB\nverschiedene Fragen, die er mit Schreiben vom 12. September 1995\nbeanwortete.\nE. Die 14 Personen und Organisationen, die sich kritisch zu den Empfehlungen\ngeäussert bzw. diese abgelehnt haben, wurden im vorliegenden Verfahren\nals Weiterziehungsbeklagte behandelt und es wurde ihnen Parteistellung\neingeräumt.\nVon der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme haben die Kammer X und\ndie Gesellschaften Y und Z Gebrauch gemacht.\nDie Kammer X beantragte Abweisung der Weiterziehung. Sie bestritt die\nZuständigkeit des EDSB zum Erlass derartiger Empfehlungen und auch\ndie Zuständigkeit der EDSK zum Entscheid über Empfehlungen dieser Art.\nZur Begründung verwies sie auf die eingeschränkten Befugnisse des EDSB\ngegenüber Privaten. Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die\nDatenerhebung in den Formularen für Mietinteressenten rechtmässig im Sinn\nvon Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,\nSR 235.1) sei.\nDie Gesellschaft Y bestritt ebenfalls die Kompetenz des EDSB zum Erlass der\nEmpfehlung vom 21. November 1994 und die Kompetenz der EDSK, diese\nverbindlich zu erklären. Zur Begründung verwies sie auf den Willen des\n\n5\nGesetzgebers, die Eingriffsbefugnisse des EDSB gegenüber Privaten nur\nausnahmsweise zuzulassen, und dass diesem keine Kompetenz zum Erlass\ngenerell abstrakter Normen zustehe.\nDie Gesellschaft Z kritisierte die vom EDSB vorgenommene Unterteilung der\nDaten in drei Kategorien und hielt fest, dass eine Unterscheidung zwischen\nDaten, die erhoben werden dürfen, und solchen die nicht erhoben werden\ndürfen, genüge. Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die\nEmpfehlungen mehr aus mieterpolitischen als aus Datenschutzgründen erfolgt\nseien.\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. Frist\n\n"}