ee. Das Zustellen der Originalakten oder von Kopien an einen von der betroffenen Person bevollmächtigten Rechtsvertreter kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an die Stelle der direkten Aushändigung von Fotokopien treten. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr dabei Kosten entstehen würden, indem sie den Anwalt oder die Anwältin entschädigen müsste - dies im vorliegenden Fall ausserhalb eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, in welchem der Beizug einer professionellen juristischen Vertretung angezeigt erscheinen mag.