Auch ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeitaufwand für die Anfertigung einer grossen Anzahl Fotokopien dank der heutigen leistungsfähigen Kopiergeräte allgemein verringert hat. Wenn das Kopieren der Akten im vorliegenden Fall mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, kann sie von der Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenbeitrag, maximal Fr. 300.-, verlangen (vgl. das in diesem Fall einzuschlagende Vorgehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VDSG). ee.