Auch wenn Unfallversicherungsakten in vielen Fällen sehr umfangreich sein mögen und jeweils mehrere Dutzend oder sogar einige hundert Fotokopien angefertigt werden müssten, vermag indessen dieses Argument den Vorrang der älteren Regel nicht zu begründen. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber haben Regelungen getroffen, die den besonderen Verwaltungsaufwand berücksichtigen, indem Ausnahmen von der Kostenfreiheit möglich sind (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG). Was die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, müsste auch in vielen anderen Verwaltungszweigen gelten und widerspricht klar den inzwischen Gesetz gewordenen datenschutzrechtlichen Anforderungen.