Stellt aber eine betroffene Person das Gesuch, es seien ihr Fotokopien auszuhändigen oder zuzustellen, so ist diesem Begehren - unter Vorbehalt von Art. 98 Satz 2 UVG und Art. 123 Abs. 2 UVV (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG) - zu entsprechen. dd. Es mag durchaus zutreffen, dass mit Art. 123 UVV namentlich bezweckt wurde, den Verwaltungsaufwand für die Unfallversicherer zu begrenzen. Auch wenn Unfallversicherungsakten in vielen Fällen sehr umfangreich sein mögen und jeweils mehrere Dutzend oder sogar einige hundert Fotokopien angefertigt werden müssten, vermag indessen dieses Argument den Vorrang der älteren Regel nicht zu begründen.