8 cc. Art. 123 Abs. 1 UVV lässt sich im übrigen ohne weiteres so auslegen, dass die Vorgaben des jüngeren, allgemeinen Datenschutzrechts des Bundes eingehalten sind: In die Akten des Unfallversicherers kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden, was als Norm durchaus Sinn macht, da im Bereich des Sozialversicherungsrechts oftmals komplexe Sachverhalte zur Diskussion stehen, die der Erläuterung durch Fachpersonen bedürfen. Stellt aber eine betroffene Person das Gesuch, es seien ihr Fotokopien auszuhändigen oder zuzustellen, so ist diesem Begehren - unter Vorbehalt von Art. 98 Satz 2 UVG und Art.