Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der datenschutzrechtlichen Ausführungsvorschriften im Jahr 1993 für den Bereich der Unfallversicherung eine Ausnahme von der Regel «Auskunftserteilung mittels Fotokopie» aufstellen wollte, gibt es nicht. Eher ist darauf zu schliessen, dass die Diskrepanz der Regelungen übersehen wurde. Am Grundsatz, dass die neuere Regelung Vorrang vor der älteren Spezialnorm hat, ist deshalb festzuhalten. bb. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG bleibt indessen auf die eigenen Daten der auskunftsberechtigten Person beschränkt.