Aus der Tatsache, dass Art. 123 Abs. 1 UVV bei Erlass der neuen Datenschutz-Normen nicht geändert wurde, kann geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber davon ausging, die Auskunfterteilung werde auch im Bereich der Unfallversicherung in Zukunft auf dem ordentlichen Weg, durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausdrucks oder von Fotokopien, erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der datenschutzrechtlichen Ausführungsvorschriften im Jahr 1993 für den Bereich der Unfallversicherung eine Ausnahme von der Regel «Auskunftserteilung mittels Fotokopie» aufstellen wollte, gibt es nicht.