Diese seit 1. Januar 1984 geltende Verordnungsbestimmung wurde beim Erlass der VDSG im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des DSG nicht geändert. Es fragt sich, ob aus dieser Tatsache geschlossen werden kann, dass der Verordnungsgeber den Anspruch auf die Zustellung von Fotokopien der Akten von Unfallversicherern im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ausschliessen wollte. Die Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: aa. Eine Ausnahme von der Regel von Art. 8 Abs. 5 DSG, wonach ein Ausdruck oder Fotokopien abzugeben sind, bedarf auf Verordnungsstufe einer ausdrücklichen Regelung. Eine solche ist in Art.