7 Akten können in der Regel am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen Vertretung, die den Fall behandelt, eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist kostenlos. Art. 98 UVG regelt die Modalitäten der Akteneinsicht nicht. Auf Verordnungsstufe, in Art. 123 UVV, wird eine Regel aufgestellt, die von jener im nunmehr in Kraft stehenden allgemeinen Datenschutzrecht abweicht: