Im übrigen besteht auch bei dieser Art der Einsichtnahme ein Anspruch auf Fotokopien (Dubach, a. a. O., N. 26 zu Art. 8; ebenda, S. 541 betreffend Art. 1 Abs. 3 VDSG). 3. Im vorliegenden Fall stellt sich im weitern die Frage, in welchem Verhältnis diese allgemeinen datenschutzrechtlichen Normen zu den besonderen Regeln des Unfallversicherungsrechts über die Akteneinsicht stehen. a. Das seit 1. Januar 1984 geltende Bundesgesetz über die Unfallversicherung und die gestützt hierauf erlassene Verordnung enthalten eigene Regeln zum Akteneinsichtsrecht. Art. 98 UVG statuiert den Grundsatz des Rechts auf Akteneinsicht der Beteiligten. Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Beteiligten.