Ausnahmen von dieser Regel sind auf Verordnungsstufe möglich. Die «Kann»-Formulierung in Art. 1 Abs. 3 VDSG bedeutet keine Aufhebung des Anspruchs auf Fotokopien; sie will vielmehr einzig sicherstellen, dass auch eine Einsichtnahme an Ort und Stelle - im Einverständnis beider Seiten - den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, dies im Sinn einer Erleichterung für den Inhaber einer Datensammlung, nicht als Einschränkung der Rechte der eine Auskunft verlangenden Person. Im übrigen besteht auch bei dieser Art der Einsichtnahme ein Anspruch auf Fotokopien (Dubach, a. a. O., N. 26 zu Art. 8; ebenda, S. 541 betreffend Art. 1 Abs. 3 VDSG).