Weitere allgemeine Verordnungsbestimmungen zum Auskunftsrecht, die im vorliegenden Zusammenhang von Interesse sind, existieren nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das seit dem 1. Juli 1993 in Kraft stehende Datenschutzrecht des Bundes vorschreibt, Inhaber von Datensammlungen hätten Auskünfte zu vorhandenen Personendaten in der Regel schriftlich durch Zustellung von Fotokopien zu erteilen. Mit andern Worten: Die antragstellende Person muss sich nicht damit zufriedengeben, dass ihr an Ort und Stelle Einsicht in die Daten gewährt wird; ihr sind Fotokopien der betreffenden Daten zuzustellen. Ausnahmen von dieser Regel sind auf Verordnungsstufe möglich.