In Abs. 3 wird sodann festgelegt, dass die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen könne - dies «im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin». Art. 2 VDSG handelt von den Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit: Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise namentlich dann verlangt werden, wenn der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits erteilt wurden oder die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand verbunden ist, wobei die Höhe der Beteiligung auf Fr. 300.- begrenzt ist.