8 DSG in der Regel in schriftlicher Form zu stellen seien. Ein solches Gesuch hat die Beschwerdeführerin am 29. September 1995 gestellt. Art. 1 Abs. 2 VDSG wiederholt die Regel von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG. In Abs. 3 wird sodann festgelegt, dass die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen könne - dies «im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin». Art.