materiell zu prüfen ist damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zustellung von Fotokopien der seit dem 1. Januar 1995 angelegten Akten zum Unfall vom 13. Februar 1989 verweigert hat. 2. Art. 8 DSG regelt das Auskunftsrecht gegenüber den Inhabern einer Datensammlung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG muss der Inhaber der Datensammlung jeder Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mitteilen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in