Nachdem die Parteistandpunkte bezogen sind, erachtet es die EDSK indessen als sinnlos, die Beschwerde in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der V vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen (VOVRS, SR 173.31) in Verbindung mit Art. 8 VwVG als Einsprache im Sinn von Art. 105 Abs. 1 UVG wieder an die Beschwerdegegnerin zurückzuleiten. Vor allem bestimmt Art. 25 Abs. 5 DSG, dass Verfügungen über Ansprüche nach DSG unmittelbar (ohne vorgängiges Einspracheverfahren) bei der EDSK angefochten werden können (vgl. speziell Alexander Dubach, Kommentar DSG, Art. 8 N. 53). d. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. (...) Streitig und