Für die Beurteilung des im Streit liegenden Anspruchs ist deshalb die EDSK sachlich zuständig. Anders wäre es nur, wenn das Einsichtsbegehren im Rahmen eines streitigen Verfahrens betreffend Festsetzung der Leistungen des Unfallversicherers erhoben würde; diesfalls ginge die Spezialregelung des UVG dem Datenschutzrecht - wie übrigens auch der Regelung des VwVG - vor. Weiter könnte sich fragen, ob die Beschwerdeführerin vorerst hätte Einsprache erheben müssen und erst gegen den Einspracheentscheid mit Beschwerde an die EDSK hätte gelangen dürfen. Nachdem die Parteistandpunkte bezogen sind, erachtet es die EDSK indessen als sinnlos, die Beschwerde in Anwendung von Art.