die Beschwerdeführerin erklärt ausdrücklich, sie sei mit der Schadenerledigung bisher zufrieden. Vielmehr geht es der Beschwerdeführerin darum, ihr Einsichtsrecht in ihre Person betreffende Akten bei der Beschwerdegegnerin auf eine bestimmte Art und Weise (Erhalt von ihr persönlich zugestellten Fotokopien) auszuüben. Dies ist eine rein datenschutzrechtliche Frage, die weder ein Nebenbegehren im Zusammenhang mit unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen darstellt noch als Vorfrage in einem Verwaltungsjustizverfahren über derartige Ansprüche erscheint. Für die Beurteilung des im Streit liegenden Anspruchs ist deshalb die EDSK sachlich zuständig.