5 und nicht die für Streitigkeiten im betreffenden Sachgebiet zuständige Verwaltungsjustizbehörde. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die datenschutzrechtliche Frage entweder ein Nebenbegehren darstellt oder sich nur als Vorfrage in einem andern bereichsspezifischen Zusammenhang stellen würde (vgl. Renata Jungo, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, hiernach: Kommentar DSG, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 13 f. zu Art. 33). Im vorliegenden Fall geht es um ein offenbar noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, in welchem letztlich die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin festzulegen sein werden.