Die Verzweigung des Rechtsweges wurde damit bewusst in Kauf genommen, um eine einheitliche Rechtsprechung in Datenschutzfragen zu gewährleisten (a. a. O., S. 483). Die für das betreffende Verwaltungsverfahren massgebenden gesetzlichen Grundlagen sind nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, die ausschliesslich datenschutzrechtliche Fragen betreffen, nicht ausschlaggebend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Geht es einzig um datenschutzrechtliche Fragen, ist mithin die EDSK zuständig