Da die Streitsache zudem durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften (Art. 98 UVG, Art. 122 und 123 UVV) geregelt ist, stellt sich in der Tat die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen. In der bundesrätlichen Botschaft zum DSG vom 23. März 1988 (BBl 1988 II 413 ff.) wird der EDSK die Funktion zugeordnet, «für die Einhaltung des Gesetzes besorgt zu sein». In Art. 25 Abs. 5 DSG wird denn auch ein besonderer Rechtsweg vorgegeben, der über die EDSK mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führt. Die Verzweigung des Rechtsweges wurde damit bewusst in Kauf genommen, um eine einheitliche Rechtsprechung in Datenschutzfragen zu gewährleisten (a. a. O., S. 483).