Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c ist das DSG - im Sinne einer Ausnahme von der Ausnahme - auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren anwendbar. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die sachliche Zuständigkeit der EDSK, indem sie auf die Rechtspflegebestimmungen im UVG, Art. 105 ff., verweist. Diese Bestimmungen gehen nach ihrer Meinung den entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen als lex specialis vor. Die datenschutzrechtliche Natur des Streitgegenstandes ist unbestritten. Da die Streitsache zudem durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften (Art. 98 UVG, Art. 122 und 123 UVV) geregelt ist, stellt sich in der Tat die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen.