BGE 118 V 313 f., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. November 1995 «Einsicht in alle meine Akten, vorläufig vom 1. Januar 1995 bis zum Versanddatum», und zwar mittels Zustellung von Fotokopien an sie persönlich bzw. ihre Wohnadresse (ohne Einschaltung eines Arztes oder Rechtsvertreters). Dieses Begehren bestimmt den Streitgegenstand. c. Die Beschwerdegegnerin ist als Kranken- und Unfallversicherer im obligatorischen Bereich Bundesorgan im Sinne von Art. 25 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG. Gegenstand des Verfahrens ist eine datenschutzrechtliche Frage. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst.