4 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 1995 die Modalitäten für die Einsicht in die Akten betreffend den Unfall vom 13. Februar 1989 durch die Beschwerdeführerin festgelegt. Nicht verfügt hat sie hinsichtlich einer allfälligen Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung sowie einer allfälligen Erklärung betreffend den Personenkreis, dem die Akten bisher zur Einsicht zur Verfügung stand. Da es zu diesen beiden Punkten an einem Anfechtungsobjekt fehlt, ist auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht einzutreten.