Im Vergleich zum administrativen Mehraufwand, der bei einer Verpflichtung zur Anfertigung von Kopien in jedem einzelnen Fall entstehen würde, seien die Umtriebe des Einzelnen vernachlässigbar. Die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin, die Akten einem Arzt oder einem Rechtsvertreter zuzustellen, gehe über das hinaus, wozu sie gemäss Art. 122 und 123 UVV verpflichtet wäre. Es könne schon deshalb nicht von einer unzulässigen Einschränkung gesprochen werden. Aus den Erwägungen: