Es gehe nur um die Modalitäten der Durchführung des unbestrittenen Rechts, für die keine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn erforderlich sei. Art. 8 Abs. 5 DSG erteile denn auch dem Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunft auf Verordnungsstufe zu regeln. Im übrigen verletze die Verweigerung von Aktenkopien die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin nicht. Das persönliche Einsichtsrecht am Sitz der Versicherung könne bei Bedarf wiederholt werden. Im Vergleich zum administrativen Mehraufwand, der bei einer Verpflichtung zur Anfertigung von Kopien in jedem einzelnen Fall entstehen würde, seien die Umtriebe des Einzelnen vernachlässigbar.