Die Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts nach UVG weiche nicht nennenswert von der Regelung im DSG ab. Als lex specialis sei deshalb die unfallversicherungsrechtliche Regelung anzuwenden. Die Beschwerdeführerin verkenne die Bedeutung von Art. 9 Abs. 1 DSG. Mit dieser Bestimmung solle das Verhältnis zwischen Auskunftsrecht und Geheimhaltungsinteresse geregelt werden. Darum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das grundsätzliche Recht der umfassenden Akteneinsicht sei unbestritten. Es gehe nur um die Modalitäten der Durchführung des unbestrittenen Rechts, für die keine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn erforderlich sei.