Zu den Modalitäten des Akteneinsichtsrechts halte Art. 123 Abs. 1 UVV fest, dass die Akten am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen Vertretung, die den Fall behandelt, eingesehen werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin regle Art. 122 und 123 UVV nur die Modalitäten der Ausübung des Akteneinsichtsrechts, enthalte aber keine Einschränkungen des Rechts als solches. Von einem Recht auf Zustellung von Kopien der Akten sei nirgends die Rede. Mit Inkrafttreten des DSG seien Art. 122 und 123 UVV nicht geändert worden. Die Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts nach UVG weiche nicht nennenswert von der Regelung im DSG ab.