Zur Begründung des Nichteintretensantrags wurde folgendes ausgeführt: Gegen die angefochtene Verfügung könne gemäss Rechtsmittelbelehrung und Art. 105 UVG Einsprache erhoben werden. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich auf die Einsprache verzichtet und direkt eine Beschwerde gestützt auf Art. 25 Abs. 5 DSG bei der EDSK eingereicht. Dieser Artikel statuiere zwar ein Beschwerderecht, jedoch nicht ein Wahlrecht. Gemäss Art. 25 Abs. 4 DSG richte sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).