DSG erwähne nur die Möglichkeit des Beizugs eines Arztes unter gewissen Umständen, insbesondere zur Vermeidung eines sogenannten Aufklärungsschadens. Da sie selbst im Gesundheitswesen tätig sei und eng mit Ärzten zusammenarbeite, verstehe sie die medizinische Sprache oder könne bei Unklarheiten nachfragen. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 1996, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung des Nichteintretensantrags wurde folgendes ausgeführt: Gegen die angefochtene Verfügung könne gemäss Rechtsmittelbelehrung und Art.