Zudem stehe Art. 123 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wonach die Akteneinsicht am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen Vertretung erfolge, bloss auf Verordnungsstufe. Zusätzlich stehe Art. 123 UVV im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 5 DSG. Sie weigere sich, für die Akteneinsicht einen Anwalt oder Arzt beizuziehen, und sie wehre sich gegen eine solche Bevormundung. Ein Rechtsvertreter würde ihr nur unnötige Umtriebe und Kosten verursachen. Art. 8 Abs. 3 DSG erwähne nur die Möglichkeit des Beizugs eines Arztes unter gewissen Umständen, insbesondere zur Vermeidung eines sogenannten Aufklärungsschadens.