Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verlange für die Einschränkung des Auskunfts- bzw. Einsichtsrechts ausdrücklich, dass diese in einem formellen Gesetz vorgesehen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da Art. 98 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) bloss das Prinzip des Einsichtsrechts statuiere und keine Einschränkungen vorsehe. Zudem stehe Art.