In Anbetracht der klaren Parteistandpunkte «verzichte» sie auf die von der Versicherung «vorgeschlagene» Einsprache und erhebe direkt Beschwerde bei der EDSK. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren (Ziff. 2.1 der Beschwerde): - «Einsicht in alle meine Akten, vorläufig vom 1. Januar 1995 bis zum Versanddatum (inkl. Meldung, an wen sie bisher verschickt wurden)»; - «Einsicht schriftlich in Form von Kopien (inkl. eine schriftliche Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung)»; - direkte Zustellung ohne Einschaltung eines Arztes oder Rechtsvertreters. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 9 Abs. 1 Bst.