2 die Möglichkeiten hingewiesen, einen Arzt oder einen bevollmächtigten Rechtsvertreter zu nennen, dem Aktenkopien zugestellt würden. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mündlich Einsprache erhoben werden könne. B. Frau K. reichte am 3. November 1995 bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) gegen die Verfügung vom 13. Oktober 1995 Be-schwerde ein. In Anbetracht der klaren Parteistandpunkte «verzichte» sie auf die von der Versicherung «vorgeschlagene» Einsprache und erhebe direkt Beschwerde bei der EDSK.