Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 hielt die X mit Hinweis auf unfallversicherungsrechtliche Grundlagen fest, es könnten keine Kopien der Akten zugestellt werden. Hingegen könne die Gesuchstellerin am Hauptsitz in Y oder auf dem Schadenzentrum in Z Einsicht in die Akten nehmen. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, dass ein Rechtsvertreter genannt werde, dem die entsprechenden Kopien der Akten zugesandt werden könnten. Frau K. bestätigte am 5. Oktober 1995 ihr Gesuch, worauf die X am 13. Oktober 1995 eine Verfügung erliess, wonach Frau K. die Akten entweder am Hauptsitz oder im Schadenzentrum einsehen könne. Ausserdem wurde auf