A. K. (Beschwerdeführerin) erlitt am 13. Februar 1989 einen Unfall mit Fraktur eines Rückenwirbels. Sie ist bei der Versicherungs-Gesellschaft X obligatorisch gegen Unfall versichert. Die Parteien konnten sich bisher nicht über die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin einigen. Am 29. September 1995 stellte Frau K. bei der X schriftlich das sinngemässe Begehren, es seien ihr Kopien der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Februar 1989 angelegten Akten zuzustellen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 hielt die X mit Hinweis auf unfallversicherungsrechtliche Grundlagen fest, es könnten keine Kopien der Akten zugestellt werden.