1 gehen das DSG und dessen Rechtsweg seit seinem Inkrafttreten bereichsspezifischen Regelungen für das betreffende Sachgebiet vor, was zur Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) als Beschwerdeinstanz führt (E. 1c). Der in Art. 8 Abs. 5 DSG und Art. 1 Abs. 2 VDSG aufgestellte Grundsatz, wonach die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder von Fotokopien, zu erteilen ist, geht der Regelung gemäss Art. 123 UVV in bezug auf die eigenen Daten der auskunftsberechtigten Person vor (E. 3b).