{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-41--_1996-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003908.pdf?ID=150003908", "Checksum": "67a46ccfff31f036d9b61f3291bd5a5d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:19", "Checksum": "87ba4a9578485decf00435b9d29eac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r\n\n 8\ncc. Art. 123 Abs. 1 UVV lässt sich im übrigen ohne weiteres so auslegen, dass\ndie Vorgaben des jüngeren, allgemeinen Datenschutzrechts des Bundes\neingehalten sind: In die Akten des Unfallversicherers kann an Ort und\nStelle Einsicht genommen werden, was als Norm durchaus Sinn macht, da\nim Bereich des Sozialversicherungsrechts oftmals komplexe Sachverhalte\nzur Diskussion stehen, die der Erläuterung durch Fachpersonen bedürfen.\nStellt aber eine betroffene Person das Gesuch, es seien ihr Fotokopien\nauszuhändigen oder zuzustellen, so ist diesem Begehren - unter Vorbehalt\nvon Art. 98 Satz 2 UVG und Art. 123 Abs. 2 UVV (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG) -\nzu entsprechen.\ndd. Es mag durchaus zutreffen, dass mit Art. 123 UVV namentlich bezweckt\nwurde, den Verwaltungsaufwand für die Unfallversicherer zu begrenzen.\nAuch wenn Unfallversicherungsakten in vielen Fällen sehr umfangreich\nsein mögen und jeweils mehrere Dutzend oder sogar einige hundert\nFotokopien angefertigt werden müssten, vermag indessen dieses Argument\nden Vorrang der älteren Regel nicht zu begründen. Der Gesetzgeber und\nder Verordnungsgeber haben Regelungen getroffen, die den besonderen\nVerwaltungsaufwand berücksichtigen, indem Ausnahmen von der\nKostenfreiheit möglich sind (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b\nVDSG). Was die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, müsste auch\nin vielen anderen Verwaltungszweigen gelten und widerspricht klar den\ninzwischen Gesetz gewordenen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch\nist zu berücksichtigen, dass sich der Zeitaufwand für die Anfertigung einer\ngrossen Anzahl Fotokopien dank der heutigen leistungsfähigen Kopiergeräte\nallgemein verringert hat. Wenn das Kopieren der Akten im vorliegenden Fall\nmit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist, wie dies die\nBeschwerdegegnerin behauptet, kann sie von der Beschwerdeführerin einen\nangemessenen Kostenbeitrag, maximal Fr. 300.-, verlangen (vgl. das in diesem\nFall einzuschlagende Vorgehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VDSG).\nee. Das Zustellen der Originalakten oder von Kopien an einen von der\nbetroffenen Person bevollmächtigten Rechtsvertreter kann entgegen\nder Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an die Stelle der direkten\nAushändigung von Fotokopien treten. Die Beschwerdeführerin weist zu\nRecht darauf hin, dass ihr dabei Kosten entstehen würden, indem sie den\nAnwalt oder die Anwältin entschädigen müsste - dies im vorliegenden Fall\nausserhalb eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, in welchem der\nBeizug einer professionellen juristischen Vertretung angezeigt erscheinen mag.\nDer Zwang, für den Erhalt von Aktenkopien etwa eine Anwältin oder einen\nAnwalt beizuziehen, (...) widerspricht aber dem Verhältnismässigkeitsprinzip\nwie auch den generellen Prinzipien in der schweizerischen Rechtspflege,\nwonach zwar ein grundrechtlicher Anspruch auf anwaltliche Vertretung\noder Verbeiständung unter bestimmten Voraussetzungen, jedoch kein\nAnwaltszwang für den Zugang zum Recht besteht.\nc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch\nauf Aushändigung oder Zustellung von Fotokopien der von ihr gewünschten\nAktenstücke (seit 1. Januar 1995 angelegte Akten) bei der Beschwerdegegnerin\nhat, unter Umständen aber kostenpflichtig wird.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.41 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 12. September 1996;\ndie von der Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil ergriffene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. November\n1997 abgewiesen, BGE...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 908\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}