{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-41--_1996-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003908.pdf?ID=150003908", "Checksum": "67a46ccfff31f036d9b61f3291bd5a5d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:19", "Checksum": "87ba4a9578485decf00435b9d29eac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r\n\n 7\nAkten können in der Regel am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen\nVertretung, die den Fall behandelt, eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist\nkostenlos.\nArt. 98 UVG regelt die Modalitäten der Akteneinsicht nicht. Auf\nVerordnungsstufe, in Art. 123 UVV, wird eine Regel aufgestellt, die von jener\nim nunmehr in Kraft stehenden allgemeinen Datenschutzrecht abweicht:\nDie Akteneinsicht soll «in der Regel» am Sitz des Versicherers oder bei der\nzuständigen regionalen Ver-tretung erfolgen, wobei es nach Äusserungen\nder Beschwerdegegnerin offenbar Praxis ist, dass die einsichtnehmenden\nPersonen bloss die Originalakten zur Durchsicht vorgelegt bekommen, ihnen\naber keine Fotokopien angefertigt und ausgehändigt werden.\nb. Das DSG verpflichtet demgegenüber die Inhaber von Datensammlungen,\nschriftliche Auskünfte mittels Zustellung von Fotokopien an die\nantragstellende Person zu erteilen. Von diesem Grundsatz kann auf\nVerordnungsstufe abgewichen werden. Art. 123 UVV stellt die Regel auf, dass\ndie Akteneinsicht an Ort und Stelle beim Versicherer gewährt werde. Diese\nseit 1. Januar 1984 geltende Verordnungsbestimmung wurde beim Erlass\nder VDSG im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des DSG nicht geändert.\nEs fragt sich, ob aus dieser Tatsache geschlossen werden kann, dass der\nVerordnungsgeber den Anspruch auf die Zustellung von Fotokopien der Akten\nvon Unfallversicherern im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung\nausschliessen wollte. Die Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:\naa. Eine Ausnahme von der Regel von Art. 8 Abs. 5 DSG, wonach ein\nAusdruck oder Fotokopien abzugeben sind, bedarf auf Verordnungsstufe\neiner ausdrücklichen Regelung. Eine solche ist in Art. 123 UVV nicht zu\nerblicken, indem dort - zu einem früheren Zeitpunkt - bloss eine andere\nRegel aufgestellt wurde, nämlich der Grundsatz der Einsichtnahme an Ort\nund Stelle. Aus der Tatsache, dass Art. 123 Abs. 1 UVV bei Erlass der neuen\nDatenschutz-Normen nicht geändert wurde, kann geschlossen werden, dass\nder Verordnungsgeber davon ausging, die Auskunfterteilung werde auch\nim Bereich der Unfallversicherung in Zukunft auf dem ordentlichen Weg,\ndurch Aushändigung oder Zustellung eines Ausdrucks oder von Fotokopien,\nerfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der\ndatenschutzrechtlichen Ausführungsvorschriften im Jahr 1993 für den Bereich\nder Unfallversicherung eine Ausnahme von der Regel «Auskunftserteilung\nmittels Fotokopie» aufstellen wollte, gibt es nicht. Eher ist darauf zu schliessen,\ndass die Diskrepanz der Regelungen übersehen wurde. Am Grundsatz, dass\ndie neuere Regelung Vorrang vor der älteren Spezialnorm hat, ist deshalb\nfestzuhalten.\nbb. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG bleibt indessen auf die eigenen\nDaten der auskunftsberechtigten Person beschränkt. Für alle übrigen Begehren\nDritter um Auskunft, denen nach Art. 122 UVV durch Bekanntgabe von Daten\nbzw. Gewährung von Akteneinsicht entsprochen werden kann (zu diesen\nAktenweitergaben Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung,\nin: Rechtsfragen des Informatikeinsatzes, herausgegeben von Rainer J.\nSchweizer, Zürich 1992, S. 61), behält die Regelung von Art. 123 UVV dagegen\nuneingeschränkt ihre Gültigkeit.\n\n"}