{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-41--_1996-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003908.pdf?ID=150003908", "Checksum": "67a46ccfff31f036d9b61f3291bd5a5d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:19", "Checksum": "87ba4a9578485decf00435b9d29eac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r\n\n 6\nForm eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8\nAbs. 5 Satz 1 DSG). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 8 Abs. 5 Satz 2\nDSG). In der Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 1993 (VDSG,\nSR 235.11) hat der Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm nähere\nVorschriften erlassen - unter anderem auch durch die Änderung verschiedener\nbestehender Verordnungsbestimmungen (vgl. die Schlussbestimmungen in der\nVDSG).\nArt. 1 Abs. 1 VDSG legt fest, dass Gesuche um Erteilung von Auskunft im Sinn\nvon Art. 8 DSG in der Regel in schriftlicher Form zu stellen seien. Ein solches\nGesuch hat die Beschwerdeführerin am 29. September 1995 gestellt.\nArt. 1 Abs. 2 VDSG wiederholt die Regel von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG. In Abs. 3\nwird sodann festgelegt, dass die betroffene Person ihre Daten auch an Ort\nund Stelle einsehen könne - dies «im Einvernehmen mit dem Inhaber der\nDatensammlung oder auf dessen Vorschlag hin».\nArt. 2 VDSG handelt von den Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit:\nEine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise namentlich\ndann verlangt werden, wenn der antragstellenden Person in den zwölf\nMonaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits erteilt\nwurden oder die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand\nverbunden ist, wobei die Höhe der Beteiligung auf Fr. 300.- begrenzt ist.\nWeitere allgemeine Verordnungsbestimmungen zum Auskunftsrecht, die\nim vorliegenden Zusammenhang von Interesse sind, existieren nicht.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das seit dem 1. Juli 1993 in\nKraft stehende Datenschutzrecht des Bundes vorschreibt, Inhaber von\nDatensammlungen hätten Auskünfte zu vorhandenen Personendaten in der\nRegel schriftlich durch Zustellung von Fotokopien zu erteilen. Mit andern\nWorten: Die antragstellende Person muss sich nicht damit zufriedengeben,\ndass ihr an Ort und Stelle Einsicht in die Daten gewährt wird; ihr sind\nFotokopien der betreffenden Daten zuzustellen. Ausnahmen von dieser Regel\nsind auf Verordnungsstufe möglich.\nDie «Kann»-Formulierung in Art. 1 Abs. 3 VDSG bedeutet keine Aufhebung\ndes Anspruchs auf Fotokopien; sie will vielmehr einzig sicherstellen, dass\nauch eine Einsichtnahme an Ort und Stelle - im Einverständnis beider Seiten -\nden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, dies im Sinn einer\nErleichterung für den Inhaber einer Datensammlung, nicht als Einschränkung\nder Rechte der eine Auskunft verlangenden Person. Im übrigen besteht auch\nbei dieser Art der Einsichtnahme ein Anspruch auf Fotokopien (Dubach,\na. a. O., N. 26 zu Art. 8; ebenda, S. 541 betreffend Art. 1 Abs. 3 VDSG).\n3. Im vorliegenden Fall stellt sich im weitern die Frage, in welchem Verhältnis\ndiese allgemeinen datenschutzrechtlichen Normen zu den besonderen Regeln\ndes Unfallversicherungsrechts über die Akteneinsicht stehen.\na. Das seit 1. Januar 1984 geltende Bundesgesetz über die Unfallversicherung\nund die gestützt hierauf erlassene Verordnung enthalten eigene Regeln\nzum Akteneinsichtsrecht. Art. 98 UVG statuiert den Grundsatz des Rechts\nauf Akteneinsicht der Beteiligten. Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der\nBeteiligten. In Art. 122 UVV wird der Kreis der Beteiligten definiert, und\nin Art. 123 UVV wird das Verfahren bei der Akteneinsicht geregelt: Die\n\n"}