{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-41--_1996-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003908.pdf?ID=150003908", "Checksum": "67a46ccfff31f036d9b61f3291bd5a5d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:19", "Checksum": "87ba4a9578485decf00435b9d29eac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r\n\n 5\nund nicht die für Streitigkeiten im betreffenden Sachgebiet zuständige\nVerwaltungsjustizbehörde. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die\ndatenschutzrechtliche Frage entweder ein Nebenbegehren darstellt oder\nsich nur als Vorfrage in einem andern bereichsspezifischen Zusammenhang\nstellen würde (vgl. Renata Jungo, Kommentar zum Schweizerischen\nDatenschutzgesetz, hiernach: Kommentar DSG, Basel / Frankfurt am Main\n1995, N. 13 f. zu Art. 33).\nIm vorliegenden Fall geht es um ein offenbar noch nicht\nabgeschlossenes Verwaltungsverfahren, in welchem letztlich die\nunfallversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin\nfestzulegen sein werden. Mit ihrem Akteneinsichtsgesuch verfolgt die\nBeschwerdeführerin aber gerade nicht das Ziel, sich über ihre Ansprüche\ngegenüber der Unfallversichererin Klarheit zu verschaffen und in einem\nsozialversicherungsrechtlichen Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren ihre\nInteressen zu verfolgen. Dass ein solches Verfahren unmittelbar bevorstehen\nwürde, wird von keiner Seite behauptet; die Beschwerdeführerin erklärt\nausdrücklich, sie sei mit der Schadenerledigung bisher zufrieden. Vielmehr\ngeht es der Beschwerdeführerin darum, ihr Einsichtsrecht in ihre Person\nbetreffende Akten bei der Beschwerdegegnerin auf eine bestimmte Art und\nWeise (Erhalt von ihr persönlich zugestellten Fotokopien) auszuüben. Dies\nist eine rein datenschutzrechtliche Frage, die weder ein Nebenbegehren im\nZusammenhang mit unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen darstellt\nnoch als Vorfrage in einem Verwaltungsjustizverfahren über derartige\nAnsprüche erscheint. Für die Beurteilung des im Streit liegenden Anspruchs\nist deshalb die EDSK sachlich zuständig. Anders wäre es nur, wenn das\nEinsichtsbegehren im Rahmen eines streitigen Verfahrens betreffend\nFestsetzung der Leistungen des Unfallversicherers erhoben würde; diesfalls\nginge die Spezialregelung des UVG dem Datenschutzrecht - wie übrigens auch\nder Regelung des VwVG - vor.\nWeiter könnte sich fragen, ob die Beschwerdeführerin vorerst hätte\nEinsprache erheben müssen und erst gegen den Einspracheentscheid\nmit Beschwerde an die EDSK hätte gelangen dürfen. Nachdem die\nParteistandpunkte bezogen sind, erachtet es die EDSK indessen als\nsinnlos, die Beschwerde in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der V vom\n3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen (VOVRS, SR 173.31) in Verbindung mit Art. 8\nVwVG als Einsprache im Sinn von Art. 105 Abs. 1 UVG wieder an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuleiten. Vor allem bestimmt Art. 25 Abs. 5 DSG,\ndass Verfügungen über Ansprüche nach DSG unmittelbar (ohne vorgängiges\nEinspracheverfahren) bei der EDSK angefochten werden können (vgl. speziell\nAlexander Dubach, Kommentar DSG, Art. 8 N. 53).\nd. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. (...) Streitig und\nmateriell zu prüfen ist damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht\ndie Zustellung von Fotokopien der seit dem 1. Januar 1995 angelegten Akten\nzum Unfall vom 13. Februar 1989 verweigert hat.\n2. Art. 8 DSG regelt das Auskunftsrecht gegenüber den Inhabern einer\nDatensammlung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG muss der Inhaber\nder Datensammlung jeder Person alle über sie in der Datensammlung\nvorhandenen Daten mitteilen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in\n\n"}