{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-41--_1996-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003908.pdf?ID=150003908", "Checksum": "67a46ccfff31f036d9b61f3291bd5a5d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:19", "Checksum": "87ba4a9578485decf00435b9d29eac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r\n\n1.a. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin\nvom 13. Oktober 1995. Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich\nnur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen\ndie zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form\neiner Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die\nVerfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.\nUmgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer\nSachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist\n(BGE 118 V 313 f., mit Hinweisen).\n\n4\nDie Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober\n1995 die Modalitäten für die Einsicht in die Akten betreffend den Unfall vom\n13. Februar 1989 durch die Beschwerdeführerin festgelegt. Nicht verfügt hat\nsie hinsichtlich einer allfälligen Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung\nsowie einer allfälligen Erklärung betreffend den Personenkreis, dem die Akten\nbisher zur Einsicht zur Verfügung stand. Da es zu diesen beiden Punkten an\neinem Anfechtungsobjekt fehlt, ist auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren\nnicht einzutreten.\nb. Der Streitgegenstand im System der nachträglichen\nVerwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des\ndurch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands - den aufgrund\nder Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand\nbildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand\nund Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt\nangefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf\neinen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören\ndie nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten\nRechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum\nStreitgegenstand (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern\n1983, S. 44 ff.; BGE 118 V 313 f., mit Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde\nvom 3. November 1995 «Einsicht in alle meine Akten, vorläufig vom 1. Januar\n1995 bis zum Versanddatum», und zwar mittels Zustellung von Fotokopien an\nsie persönlich bzw. ihre Wohnadresse (ohne Einschaltung eines Arztes oder\nRechtsvertreters). Dieses Begehren bestimmt den Streitgegenstand.\nc. Die Beschwerdegegnerin ist als Kranken- und Unfallversicherer im\nobligatorischen Bereich Bundesorgan im Sinne von Art. 25 Abs. 5 und Art. 33\nAbs. 1 Bst. b DSG. Gegenstand des Verfahrens ist eine datenschutzrechtliche\nFrage. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c ist das DSG - im Sinne einer Ausnahme von\nder Ausnahme - auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren anwendbar.\nDie Beschwerdegegnerin bestreitet die sachliche Zuständigkeit der EDSK,\nindem sie auf die Rechtspflegebestimmungen im UVG, Art. 105 ff., verweist.\nDiese Bestimmungen gehen nach ihrer Meinung den entsprechenden\ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen als lex specialis vor. Die\ndatenschutzrechtliche Natur des Streitgegenstandes ist unbestritten.\nDa die Streitsache zudem durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften\n(Art. 98 UVG, Art. 122 und 123 UVV) geregelt ist, stellt sich in der Tat die Frage\nder Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen. In der bundesrätlichen Botschaft\nzum DSG vom 23. März 1988 (BBl 1988 II 413 ff.) wird der EDSK die Funktion\nzugeordnet, «für die Einhaltung des Gesetzes besorgt zu sein». In Art. 25 Abs. 5\nDSG wird denn auch ein besonderer Rechtsweg vorgegeben, der über die\nEDSK mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führt. Die\nVerzweigung des Rechtsweges wurde damit bewusst in Kauf genommen,\num eine einheitliche Rechtsprechung in Datenschutzfragen zu gewährleisten\n(a. a. O., S. 483). Die für das betreffende Verwaltungsverfahren massgebenden\ngesetzlichen Grundlagen sind nach dem Willen des Gesetzgebers in\nFällen, die ausschliesslich datenschutzrechtliche Fragen betreffen, nicht\nausschlaggebend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Geht es\neinzig um datenschutzrechtliche Fragen, ist mithin die EDSK zuständig\n\n"}