{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-41--_1996-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003908.pdf?ID=150003908", "Checksum": "67a46ccfff31f036d9b61f3291bd5a5d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.09.1996 JAAC 62.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:19", "Checksum": "87ba4a9578485decf00435b9d29eac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.09.1996 JAAC 62.41 \r\n\n 2\ndie Möglichkeiten hingewiesen, einen Arzt oder einen bevollmächtigten\nRechtsvertreter zu nennen, dem Aktenkopien zugestellt würden. Die\nVerfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen\nschriftlich oder durch persönliche Vorsprache mündlich Einsprache erhoben\nwerden könne.\nB. Frau K. reichte am 3. November 1995 bei der Eidgenössischen\nDatenschutzkommission (EDSK) gegen die Verfügung vom 13. Oktober 1995\nBe-schwerde ein. In Anbetracht der klaren Parteistandpunkte «verzichte»\nsie auf die von der Versicherung «vorgeschlagene» Einsprache und erhebe\ndirekt Beschwerde bei der EDSK. Die Beschwerdeführerin stellte folgende\nRechtsbegehren (Ziff. 2.1 der Beschwerde):\n- «Einsicht in alle meine Akten, vorläufig vom 1. Januar 1995 bis zum\nVersanddatum (inkl. Meldung, an wen sie bisher verschickt wurden)»;\n- «Einsicht schriftlich in Form von Kopien (inkl. eine schriftliche\nVollständigkeits- und Richtigkeitserklärung)»;\n- direkte Zustellung ohne Einschaltung eines Arztes oder Rechtsvertreters.\nZur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 9 Abs. 1 Bst. a\ndes Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR\n235.1) verlange für die Einschränkung des Auskunfts- bzw. Einsichtsrechts\nausdrücklich, dass diese in einem formellen Gesetz vorgesehen sei. Dies sei\njedoch nicht der Fall, da Art. 98 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über\ndie Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) bloss das Prinzip des Einsichtsrechts\nstatuiere und keine Einschränkungen vorsehe. Zudem stehe Art. 123 der\nVerordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR\n832.202), wonach die Akteneinsicht am Sitz des Versicherers oder bei der\nregionalen Vertretung erfolge, bloss auf Verordnungsstufe. Zusätzlich stehe\nArt. 123 UVV im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 5 DSG. Sie weigere sich, für die\nAkteneinsicht einen Anwalt oder Arzt beizuziehen, und sie wehre sich gegen\neine solche Bevormundung. Ein Rechtsvertreter würde ihr nur unnötige\nUmtriebe und Kosten verursachen. Art. 8 Abs. 3 DSG erwähne nur die\nMöglichkeit des Beizugs eines Arztes unter gewissen Umständen, insbesondere\nzur Vermeidung eines sogenannten Aufklärungsschadens. Da sie selbst im\nGesundheitswesen tätig sei und eng mit Ärzten zusammenarbeite, verstehe sie\ndie medizinische Sprache oder könne bei Unklarheiten nachfragen.\nC. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom\n9. Februar 1996, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei\nsie abzuweisen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdeführerin.\nZur Begründung des Nichteintretensantrags wurde folgendes ausgeführt:\nGegen die angefochtene Verfügung könne gemäss Rechtsmittelbelehrung und\nArt. 105 UVG Einsprache erhoben werden. Die Beschwerdeführerin habe\nausdrücklich auf die Einsprache verzichtet und direkt eine Beschwerde\ngestützt auf Art. 25 Abs. 5 DSG bei der EDSK eingereicht. Dieser Artikel\nstatuiere zwar ein Beschwerderecht, jedoch nicht ein Wahlrecht. Gemäss\nArt. 25 Abs. 4 DSG richte sich das Verfahren nach den Vorschriften des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021). Art. 46 Bst. b VwVG halte fest, dass die Beschwerde\ngegen Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, unzulässig seien.\n\n3\nZudem stelle das UVG als lex specialis als Rechtsmittel die Einsprache zur\nVerfügung, was die gleichzeitige Ergreifung einer Beschwerde im Sinne des\nDSG ausschliesse. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergebe sich zudem aus\ndem Umstand, dass das UVG als lex specialis eine eigene Rechtsmittelordnung\nkenne, die diejenige des DSG derogiere.\nIn materieller Hinsicht führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der\nGrundsatz des Akteneinsichtsrechts nicht bestritten sei. Zu den Modalitäten\ndes Akteneinsichtsrechts halte Art. 123 Abs. 1 UVV fest, dass die Akten\nam Sitz des Versicherers oder bei der regionalen Vertretung, die den Fall\nbehandelt, eingesehen werden können. Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin regle Art. 122 und 123 UVV nur die Modalitäten der\nAusübung des Akteneinsichtsrechts, enthalte aber keine Einschränkungen des\nRechts als solches. Von einem Recht auf Zustellung von Kopien der Akten sei\nnirgends die Rede.\nMit Inkrafttreten des DSG seien Art. 122 und 123 UVV nicht geändert\nworden. Die Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts nach UVG weiche\nnicht nennenswert von der Regelung im DSG ab. Als lex specialis sei\ndeshalb die unfallversicherungsrechtliche Regelung anzuwenden. Die\nBeschwerdeführerin verkenne die Bedeutung von Art. 9 Abs. 1 DSG. Mit\ndieser Bestimmung solle das Verhältnis zwischen Auskunftsrecht und\nGeheimhaltungsinteresse geregelt werden. Darum gehe es im vorliegenden\nFall jedoch nicht. Das grundsätzliche Recht der umfassenden Akteneinsicht\nsei unbestritten. Es gehe nur um die Modalitäten der Durchführung des\nunbestrittenen Rechts, für die keine gesetzliche Grundlage im formellen\nSinn erforderlich sei. Art. 8 Abs. 5 DSG erteile denn auch dem Bundesrat\ndie Kompetenz, Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunft\nauf Verordnungsstufe zu regeln. Im übrigen verletze die Verweigerung\nvon Aktenkopien die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin nicht.\nDas persönliche Einsichtsrecht am Sitz der Versicherung könne bei Bedarf\nwiederholt werden. Im Vergleich zum administrativen Mehraufwand, der\nbei einer Verpflichtung zur Anfertigung von Kopien in jedem einzelnen Fall\nentstehen würde, seien die Umtriebe des Einzelnen vernachlässigbar.\nDie Bereitschaft der Beschwerdegegnerin, die Akten einem Arzt oder einem\nRechtsvertreter zuzustellen, gehe über das hinaus, wozu sie gemäss Art. 122\nund 123 UVV verpflichtet wäre. Es könne schon deshalb nicht von einer\nunzulässigen Einschränkung gesprochen werden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}