Die Herausgabe des gesamten Dossiers einschliesslich des Strafregisterauszuges mit gelöschten Einträgen an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen stand somit auch nicht im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen über das Zentralstrafregister. 5. Damit ist dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit stattzugeben, als er gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung durch das Obergericht des Kantons Z verlangt hat. [3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale.